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Der psychologisch-psychiatrisch-kriminologische Laie in der Richterrolle

In der Beweisaufnahme des Strafverfahrens geht es regelmäßig um die Frage, ob es notwendig ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Nach gefestigter Rechtsprechung darf sich das Gericht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen in eigener Sachkunde zutrauen – dies gehöre zum „Wesen richterlicher Rechtsfindung“1. Ausnahmen von der Annahme genügender richterlicher Sachkunde werden nur zugelassen, wenn Besonderheiten vorliegen2.

Gemeint sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfähigkeit einer Beweisperson aus psychodiagnostisch erfassbaren Gründen eingeschränkt sein könnten oder dass andere Dispositionen bzw. Belastungen die Glaubwürdigkeit der Aussage in Frage stellen können3, sowie dass für die Feststellung derartiger Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Aussageinhalt sonst eine besondere Sachkunde erforderlich ist, über die der Tatrichter ohne Zusatzausbildung nicht verfügt4. Das folgt nach der ständigen Rechtsprechung nicht schon abstrakt-generell daraus, dass Gegenstand der Aussage etwa ein Sexualdelikt ist oder die Beweisperson zur Zeit des geschilderten Vorfalls ein Kind oder ein Jugendlicher war oder dies zum Zeitpunkt der Aussage noch ist5. Woher sollten Richter dies beurteilen können, erst recht, wenn sie keine eigenen Kinder haben und somit jegliche Lebenserfahrung fehlt?

Die Bedeutung langjähriger Erfahrung bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, die gerade ältere Richter gern für sich beanspruchen, wird hingegen generell eher überschätzt – vielmehr besteht hier die Gefahr gewohntheitsbedingter Bewertungstendenzen und -fehler.6 Dass aber die Befähigung zum Richteramt wesentlich von solchen Fähigkeiten abhängt, die weder im Studium noch im Vorbereitungsdienst gelehrt oder jemals geprüft werden, ist kaum vermittelbar.7

Eigene Sachkunde und der Teufelskreis

Der „psychologisch-psychiatrisch-kriminologische Laie in der Richterrolle“8 soll demzufolge in der Vernehmung im Einzelfall beurteilen, ob derartige Besonderheiten der Aussageperson vorliegen, die darauf hinweisen, dass seine Kompetenz nicht ausreicht. Das ist paradox und führt schon in der Sachkundeprüfung zu allenfalls intuitiven Wertungen, die ebenso richtig wie auch falsch sein können9. Der Tatrichter, der die Möglichkeit einer Persönlichkeitsstörung mangels Sachkunde somit gar nicht beurteilen kann, kann diesen Teufelskreis nur durchbrechen, indem er davon ausgeht, dass keine Persönlichkeitsstörung sowie auch keine hieraus resultierenden Umstände vorliegen, die die Glaubwürdigkeit fraglich erscheinen lassen. Mit anderen Worten: Die Fälle psychischer Erkrankungen und Persönlichkeitsstörungen bleiben zu Lasten des Angeklagten unentdeckt, solange das insofern nicht-sachkundige Gericht nicht eine Begutachtung anordnet.10 Eschelbach ist daher überzeugt, dass die Quote der deshalb falschen und dennoch rechtskräftigen Strafurteile – insbesondere in Verfahren wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs11 – erheblich sein dürfte12.

Natürlich ist eine professionelle Glaubwürdigkeitsbegutachtung kein „Allheilmittel“. Tatsächlich bürgen allein Erfahrung und Eignung eines Sachverständigen auf seinem Fachgebiet für die Richtigkeit seiner Stellungnahme. Dennoch verbleibt das ungute Gefühl, dass sich so mancher Richter nach dem Aktenstudium und automatisiert erlassenen Eröffnungsbeschluss nicht mehr an das an Aussagepsychologen gerichtete Gebot der Aufstellung und systematischen Prüfung von Null- und Alternativhypothesen13 halten und daher die bestreitende Einlassung des Angeklagten nicht ernsthaft als möglicherweise zutreffende Sachlage in Betracht gezogen wird.14

 

  1. vgl. schon BGHSt 2, 163 [165]; 3, 27 [28]; 8, 130 [131] []
  2. Fischer, in: FS-Widmaier (2008), S. 191 [208] und ferner in: Glaubwürdigkeitsbeurteilung und Beweiswürdigung – Von der Last der „ureigenen Aufgabe“, NStZ 1994, 1. Fischer meint, nicht die Aussagebeurteilung von psychisch auffälligen Zeugen sei besonders schwierig, sondern die „normale“ Aussage des vermeintlich gesunden Erwachsenen, da sich gerade hier ein hohes Maß schwer erkennbarer Fehlerquellen biete. []
  3. so etwa die emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (Pubertäts- und Adoleszenzkrise, ICD-10: F43.25) oder allgemein die Störung des Sozialverhaltens (F91); ausführlich: Kröber: Die schrittweise interaktive Entstehung einer Fehlbeschuldigung sexuellen Missbrauchs, in: ForensPsycharKriminol (Nov. 2013) Band 7, S. 240 [248] []
  4. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 – Glaubwürdigkeitsgutachten 1, 2, 3; BGH NStZ 2001, 105; so auch Jahn: Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Strafverfahren []
  5. Eschelbach, in Graf, StPO (2. Aufl. 2012), § 261 Rn. 7.1; BGH NStZ-RR 2006, 241 [242] []
  6. Eisenberg, Beweisrecht in der StPO (8. Aufl. 2013) Rn. 1469 []
  7. Fischer, a.a.O. S. 5; Eschelbach, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB (2. Aufl. 2014) § 46a Rn. 14 []
  8. Eschelbach, a.a.O. []
  9. Eschelbach, a.a.O.; Beispiele: Rn. 6.2, 6.3 []
  10. Geipel, StV 2008, 271 [273] []
  11. In diesen Strafverfahren sind besonders oft sog. „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen ohne weitere Sachbeweise zu finden; vgl. auch mit Beispielen aus der psychiatrischen Praxis: Kröber, a.a.O. []
  12. Mit eingehender Begründung: Eschelbach, a.a.O. Rn. 63.2 []
  13. BGHSt 45, 146 [168 ff.] []
  14. Eschelbach, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB (2. Aufl. 2014) § 46a Rn. 14 []

16 Kommentare zu “Der psychologisch-psychiatrisch-kriminologische Laie in der Richterrolle

  1. Der Artikel behauptet implizit, dass Glaubhaftigkeitsgutachten über jeden Zweifel erhaben seien und bildeten die Realität ab, bzw. die Gutachter könnten darüber tatsächlich entscheiden, ob etwas wahr ist oder nicht. Dies ist nicht wahr und wird auch nicht wahrer, indem man es ständig wiederholt. Ich empfehle dringend das Heft 2 der Zeitschrift „Prävention“ (Hrsg: Deutsche Gesellschaft für Prävention und Intervention bei Kindesmisshandlung und -vernachlässigung e.V. i.G.) durchzuarbeiten. Dort stehen die echten Fakten!

    • Ähm, letzter Absatz: „Natür­lich ist eine pro­fes­sio­nelle Glaub­wür­dig­keits­be­gut­ach­tung kein „All­heil­mit­tel“. Tat­säch­lich bür­gen allein Erfah­rung und Eig­nung eines Sach­ver­stän­di­gen auf sei­nem Fach­ge­biet für die Rich­tig­keit sei­ner Stel­lung­nahme.“

      Ich habe explizit geschrieben, dass Glaubwürdigkeitsgutachten eben NICHT über jeden Zweifel erhaben sind und auch kein Allheilmittel. Das haben Sie wahrscheinlich überlesen. Im Übrigen entscheidet ein Sachverständiger nicht, sondern vermittelt – wie der Name schon sagt – dem Richter die fehlende eigene Sachkunde. Entscheiden ist die Aufgabe des Gerichts.

      Ich bezweifle allerdings, dass es einen Artikel oder ein Heft einer Zeitschrift gibt, in dem „die echten Fakten“ stehen. Die Wahrheit ist immer etwas subjektives, keine naturwissenschaftliche Größe!

  2. Nein, ich habe das nicht überlesen. Nur ist es im Alltag so, dass viel zu viele Richter viel zu unkritisch den so genannten „Sachverständigen“ folgen. Die Aufgabe des Gerichts wird längst jeden Tag schon an diese „Götter“ übereignet. Und, wenn Sie die Zeitschrift gelesen hätten – oder zumindest das Inhaltsverzeichnis (es ist über das Internet frei zugänglich) wüssten Sie, dass in dieser Zeitschrift wissenschaftliche Studien benannt werden mit Zahlen und Fakten. Die Wahrheit ist in diesem Fall eben nicht subjektiv! Und, wenn Menschen, die in der Justiz arbeiten, glauben würden, dass Wahrheit subjektiv wäre, dann würden sie nich gebetsmühlenartig ständig wieder so genannte „Glaubhaftigkeitsgutachten“ in Auftrag geben! Nichts ist schlimmer für die heutige Justiz, als dieser Glaube an die Wahrheit als einer naturwissenschaftlicher Größe, die mittels eines Sachverständigen ermittelt werden könnte!

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