Strafakte.de

Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache

Die Gründe für die Ablehnung von Beweisanträgen sind in § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abschließend aufgezählt (BGHSt 29, 149, 151). Trotzdem erlebt man regelmäßig, dass die Staatsanwaltschaft oder ein Nebenklagevertreter nach einer „freien erfundenen“ (also nicht auf den gesetzlichen Ablehnungsgründen beruhende) Begründung sucht. Das ist nicht nur deshalb unverständlich, weil die Ablehnungsgründe eigentlich ausreichend Spielraum bieten.

Bedeutungslos sind Beweistatsachen nach § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat kein Zusammenhang besteht. Bei einer darauf gestützten Ablehnung des Beweisantrages muss das Instanzgericht in der Begründung ausführen, ob sie auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht und auf welchen.1

Rechtliche Gründe für die Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache

Rechtliche Gründe kommen nur in Betracht, wenn eine Verurteilung schon aus anderen (bereits feststehenden) Gründen nicht möglich ist (beispielsweise Vorliegen von Prozesshindernissen, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe).

Tatsächliche Gründe (nicht zwingende Schlüsse aus Indiztatsachen)

Aus tatsächlichen Gründen kann nach Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache schon abgelehnt werden,

„wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen kann, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulässt und das Gericht in freier Beweiswürdigung den möglichen Schluss nicht ziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält“2

Diese tatsächlichen Umstände müssen mitgeteilt werden3 – Maßstab ist jeweils das bisherige Beweisergebnis4, das in der Ablehnungsbegründung zum Ausdruck kommen muss. Ausnahme: Die Gründe sind so offensichtlich, dass diese „auf der Hand“ liegen.5

Geht es im Beweisantrag um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, ist zu begründen, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst lassen würde.6

Eine Ablehnung eines Zeugenbeweises darf nicht darauf gestützt werden, dass der Zeuge zwar die Behauptung bestätigen könnte, dies aber trotzdem nicht richtig sein müsse7 oder die unter Beweis gestellte Tatsache insgesamt oder teilweise in Zweifel zieht8.

Keine widersprüchlichen Urteilsfeststellungen

An der einer Ablehnung zugrunde liegenden Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache muss sich das Gericht festhalten lassen – es darf sich nicht später im Urteil zu der Ablehnungsbegründung in Widerspruch setzen, insbesondere die Urteilsgründe nicht auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache stützen.9

 

  1. BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1980, 1533, 1534; NStZ 1982, 213; NStZ 2000, 267 []
  2. BGH NJW 1988, 501; StV 2001, 95 []
  3. BGH wistra 1995, 30; NStZ 2008, 299; 1 StR 553/12 []
  4. BGH StraFo 2007, 378; NStZ-RR 2010, 211 []
  5. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12 = BGH 5 StR 594/89 []
  6. BGH StV 90, 340; NStZ 07, 352; NStZ-RR 2007, 84 []
  7. BGH StV 1981, 167; StV 2001, 95; NStZ 1984, 564; NStZ 1997, 503 []
  8. BGH StV 2008, 288; StV 2010, 558 []
  9. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22 = BGH 4 StR 373/96; StV 1996, 648; NStZ 2012, 525 []

3 Kommentare zu “Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache

Keine Kommentare zugelassen