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§ 153a StPO und die Selbstbelastungsfreiheit

Es ist zumindest ein ganz schlechter Stil, den die Staatsanwaltschaft im Fall Edathy an den Tag gelegt hat. Man konnte in weiten Strecken den Eindruck gewinnen, dass Verfahren werde mehr über die Medien als im Gerichtssaal geführt. Am Anfang stand die Hausdurchsuchung im Beisein der Regionalpresse, dann die Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2013, in der man über ein Stunde live im Fernsehen nach Begründungen suchte, warum die eigentlich nicht strafbaren Aufnahmen doch irgendwie strafbar sein könnten oder müssten – sich jedenfalls aber im Grenz- oder Graubereich befänden. Nach der Pressekonferenz war das öffentliche Urteil über Edathy bereits gesprochen.

Nun waren es gar nicht mehr diese Aufnahmen, wegen derer am 23. Februar 2015 vor dem Landgericht (!) Verden die Hauptverhandlung gegen Sebastian Edathy eröffnet wurde. Sicherlich hat der Beschuldigte auch strategische Fehler gemacht, besonders unklug war sein Auftritt vor der Bundespressekonferenz, in der er die wohl laufenden Gespräche mit dem Gericht wegen einer Einstellung bereits als abgeschlossen darstellte. Es war zu erwarten, dass das Landgericht nun einen Rückzieher machen würde. Hätte er über diese Erörterungen geschwiegen, wäre ihm die Hauptverhandlung vielleicht erspart geblieben.

Wo endet die Selbstbelastungsfreiheit und wo beginnt die Aussageerpressung?

Wie weit darf eine Staatsanwaltschaft gehen? Wo endet der „nemo tenetur se ipsum accusare“-Grundsatz, also die verfassungsrechtlich garantierte Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten? Selbstverständlich ist, dass die freie Willensentschließung und die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten gewahrt bleiben muss und er insbesondere nicht durch Drohung mit einer höheren Strafe zu einem Geständnis gedrängt werden darf.1

Doch wo beginnt die strafbare Aussageerpressung gem. § 343 StGB. Danach wird ein Amtsträger bestraft, der in einem Strafverfahren einen anderen „seelisch quält“, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären.

Seelische Qual erfasst natürlich nicht die mit einem Strafverfahren üblicherweise verbundenen Belastungen, erfasst aber Erniedrigungen, die sich als hierüber hinausgehende, durch das Verfahren sachlich nicht veranlasste Übelzufügung darstellen und geeignet sind, die Widerstandskräfte der betroffenen Person zu zermürben.2 Andererseits verankert Art. 2 Abs. 1 GG dagegen keinen lückenlosen Schutz gegen staatlichen Zwang zur Selbstbelastung vor – ohne Rücksicht darauf, ob dadurch schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden.3

Dennoch: Ist es nicht ein Angriff auf die Ehre einer jeden Person, wenn man dessen Sexualleben allzu öffentlich beleuchtet? Ist die Androhung, die von einem Angeklagten favorisierten kinderpornografischen Aufnahmen vor der Öffentlichkeit auszubreiten nicht für sich genommen schon erniedrigend (sowohl für die Abgebildeten als auch für den Rezipienten), gerade wenn diese im Anschluss zum Gegenstand der öffentlichen Diskussion werden? Nichtsdestotrotz wird aber zum Ergebnis kommen, dass dieses Niveau von „seelischen Qualen“ hier wohl ohne Weiteres nicht erreicht sein wird. Trotzdem ist es alles andere als ein guter Stil und deutlich jenseits dessen, was ein Staatsanwalt mit intaktem Amtsverständnis als verhältnismäßig ansehen sollte.4

Man stelle sich zur besseren Verdeutlichung einen anderen Fall vor: Ein bekannter Schauspieler – körperlich mehr oder weniger deutlich aus der Form geraten – unterhält einen regelmäßigen Kontakt zu Prostituierten und wird beim Liebesspiel gefilmt. Man droht ihm, die Aufnahmen zu veröffentlichen, wenn er kein „Schutzgeld“ bezahle. Würde hier nicht jeder Staatsanwalt sofort die Ermittlungen aufnehmen? Warum sollte es dann im Strafprozess zulässig sein, jemand mit vergleichbar privaten Aufnahmen zu einem Geständnis zu nötigen, das die Strafprozessordnung für eine Einstellung nicht verlangt.

Geständnis keine Voraussetzung für die Einstellung nach § 153a StPO

Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO verlangt vom Gericht keine Schuldfeststellung, der Angeklagte gilt weiterhin formell als unschuldig.5 Die Schuldfrage bleibt ungeklärt, weil eine Beweisaufnahme wegen der Verfahrensabkürzung nicht stattgefunden hat. Zwar geht der Einstellung in der Praxis häufig ein Geständnis voraus – zwingend ist dies aber nicht. Es gibt sicher gute Gründe für ein freiwilliges Geständnis, etwa die Berücksichtigung in der Strafzumessung oder eben der Höhe der Geldzahlung nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Wie unverhohlen darf ein Staatsanwalt trotzdem vom Angeklagten ein Geständnis verlangen, es gleichwohl zur „conditio sine qua non“ machen, obwohl der Angeklagte dieses erkennbar nicht abgeben will, um das letzte bißchen Ehre und Respekt in der Öffentlichkeit zu wahren. Hoffentlich wird diese Frage im wissenschaftlichen Diskurs nun näher beleuchtet.

Es ist denkbar, dass ein Geständnis der Staatsanwaltschaft deshalb enorm wichtig war, um das eigene Fehlverhalten – namentlich den an den Tag gelegten, übermäßigen Verfolgungseifer – zu rechtfertigen. Dafür war jedes Mittel recht – auch eine Art „öffentliche Kriegserklärung“ mit der Androhung, ohne Geständnis alle Beweise „auf den Tisch zu legen“. Man mag sich besser gar nicht vorstellen, wie dies dann im Einzelfall ausgesehen hätte.

Ob man die heutige Einlassung durch den Verteidiger von Sebastian Edathy nun als Geständnis ansehen mag oder nicht – es bleibt nur zu hoffen, dass diese Form der Aussageabnötigung im Strafverfahren nun nicht zur Gewohnheit wird.

  1. BGHSt 43, 195 [204] []
  2. Fischer, StGB (62. Aufl. 2015) § 343 Rn. 9 []
  3. vgl. BGHSt 53, 210 []
  4. So im Ergebnis auch Dahs, Handbuch des Strafverteidigers (8. Aufl. 2015) Rn. 329 []
  5. Graf, StPO (2. Aufl. 2012) § 153a Rn. 14 []

21 Kommentare zu Ҥ 153a StPO und die Selbstbelastungsfreiheit

  1. “ Ob man die heu­tige Ein­las­sung durch den Ver­tei­di­ger von Se­bas­tian Eda­thy nun als Ge­ständ­nis an­se­hen mag oder nicht – es bleibt nur zu hof­fen, dass diese Form der Aus­sa­ge­ab­nö­ti­gung im Straf­ver­fah­ren nun nicht zur Ge­wohn­heit wird. “

    Ich halte das für den neuen Standard. Die Staatsanwaltschaft hat zwar keine Beweise, aber dank Deal kriegt man das dann halt so hin. Worin sollte denn sonst der Sinn dieser auch so gelobten Deals liegen? Wenn es genügend Beweise gibt, dann braucht man keinen Deal.

  2. Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens ist gemäß § 157 StPO überhaupt nicht möglich, weil bereits ein Eröffnungsbeschluß erlassen wurde.

    -Zitat § 157 StPO-
    Im Sinne dieses Gesetzes ist

    Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,

    Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist …

    Ich habe diesbezüglich Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben.

    MfG
    Dipl.-Ing.
    Ralf Steffler

        • @Ralf Steffler: Ui, lieber Dipl-Ing. Ralf Steffler, es gibt einen guten Grund dafür, dass die Richter und Rechtsanwälte keine Häuser, Brücken und U-Bahn-Tunnel bauen und keine technischen Anlagen planen. Davon verstehen sie nämlich nicht genug.

          Vielleicht sollten die Dipl-Ingenieure dann aber auch nicht versuchen, Richter oder Anwälte zu sein, oder?

          § 153 Abs. 2 StPO einfach mal vollständig lesen:

          …(2) Ist die Klage be­reits er­ho­ben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen.[…]

          Mit dem Begriff des Angeschuldigten haben Sie ja grundsätzlich recht, aber die Juristen haben sich schon daran gewöhnt, dass der Gesetzgeber es da manchmal nicht so genau nimmt. Es hat jedenfalls noch niemand bezweifelt, dass der von mir zitierte Teil der Vorschrift der Wichtigere ist.

          Nichts für ungut, es wäre ja auch zu schön gewesen. Die Frage, ob eine eigentlich nicht anfechtbare widerrechtliche Einstellung doch noch auf irgend eine Weise angegriffen werden könnte, wäre übrigens wirklich interessant gewesen…

          • @Cage_and_Fish:

            Lieber Cage and Fish,

            zwischen dem Status und des Angeschuldigten und Angeklagten besteht ein großer Unterschied, nämlich die erfolgreiche form~ und fristgerechte Zustellung der Klage.

            Vor dem Landgericht hat der Angeklagte das Recht auf einen Strafverteidiger.

            Dieses Recht wird gern umgangen, indem man als Zeuge geladen wird, obwohl man bereits Beschuldigter ist.

            Im Übrigen hat Sebastian Edathy mit Sicherheit keine Logdateien heruntergeladen. Das ist technisch völlig unmöglich.

            MfG
            Dipl.-Ing.
            Ralf Steffler

            .

  3. Veto: Es dürfte sich nicht um eine Ausssageerpressung gehandelt haben, sondern vielmehr um Gespräche im Sinne des § 257c StPO, auch wenn sie niemand so nennen wollte.

    Der § 257c StPO ist m.E. (a.A. KG Berlin) auch auf Gespräche über §§ 153, 153a StPO anzuwenden, wenn man den bzw. die Rechtsgedanken des BVerfG zum Deal nicht ignorieren will. Und in diesem Rahmen kann durchaus darüber gesprochen werden, ob eine Enstellung gegen Geständnis erfolgen kann.

    Mehr dazu hier: http://cagefish.blogspot.de/2015/03/edathy.html

    • @Cage_and_Fish:
      (1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

  4. @Ralf Steffler

    Ich will es ganz kurz halten, um die ganze Sache nicht völlig ausufern zu lassen. Nur ein paar Richtigstellungen, falls Kinder zugucken…

    zwi­schen dem Sta­tus und des An­ge­schul­dig­ten und An­ge­klag­ten be­steht ein gro­ßer Un­ter­schied, näm­lich die er­folg­rei­che form~ und frist­ge­rechte Zu­stel­lung der Klage.

    Nein, genau anders, da haben Sie sich sicher nur verschrieben. den § 157 StPO haben Sie oben schließlich selbst zitiert. Erst ist man Beschuldigter, dann erhält man die Klage zugestellt und wird Angeschuldigter. Und dann eröffnet das Gericht das Hauptverfahren und macht einen automatisch zum Angeklagten.

    Also:
    Beschuldigter => Anklagezustellung => Angeschuldigter => Eröffnung => Angeklagter

    Vor dem Land­ge­richt hat der An­ge­klagte das Recht auf ei­nen Strafverteidiger.

    Nein, das Recht hat er immer und hängt nicht von dem Stand des Verfahrens oder dem Gericht ab (anders in Zivilsachen, da braucht man beim Landgericht einen Anwalt). Bezahlt bekommt man den aber nur unter engen Voraussetzungen, §§ 140, 141 StPO.

    Die­ses Recht wird gern um­gan­gen, in­dem man als Zeuge ge­la­den wird, ob­wohl man be­reits Be­schul­dig­ter ist.

    Das mag so sein, ist aber viel seltener, als die einschlägigen Beratungsprotale das so glauben machen. Kaum ein Kriminalbeamter macht sich noch eine (möglicherweise) erfolgreiche Beschuldigtenvernehmung dadurch kaputt, dass er erst einmal tricky einen Zeugen vernimmt. Die sind alle fortgebildet, haben Internet und kennen das Risiko… Anders mag es im OWi-Bereich oder in sonstigen Niederungen aussehen, da mag durchaus mit groberer Klinge gefochten werden.

    • @Cage_and_Fish:
      Cage and Fish, my Dear

      was ist eigentlich mit den Videos aus Kanada passiert ?

      Sind die etwa wie der Dienst~Laptop und
      das Krypto~Handy auch gestohlen
      worden ?

      Warum sind die nicht Teil der Anklage ?

      Was hat der Angeklagte
      mit den Videos
      gemacht ?

      MfG
      Dipl-Ing.
      Ralf Steffler

  5. @Ralf Steffler

    P.S.:

    Im Üb­ri­gen hat Se­bas­tian Eda­thy mit Si­cher­heit keine Log­da­teien her­un­ter­ge­la­den. Das ist tech­nisch völ­lig unmöglich.

    Wer hat das denn behauptet?

    Aus dem Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Verden (auf der Homepage abrufbar):

    Der Angeklagte erscheine ausweislich der auf den Rechnern des Deutschen Bundestages protokollierten Logdateien hinreichend verdächtig, es unternommen zu haben, sich den Besitz kinderpornographischer Schriften zu verschaffen.

    • @Cage_and_Fish:
      Cage and Fish, my Dear,

      Sie bringen da einiges durcheinander.

      Strafsachen, die vor dem Landgericht verhandelt werden, sind per se nicht geringfügig, sonst würden diese vor dem Amtsgericht verhandelt.

      Vor dem Landgericht besteht gemäß § 140 StPO die Pflicht, sich durch einen wohlgemerkt zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen
      (sog. Notwendige Verteidigung).

      Dies gilt entsprechend für das Zivilrecht .

      Falls man sich keinen Rechtsanwalt leisten kann, wird der berühmt berüchtigte Pflichtverteidiger bestellt.

      Anyway, die eidesstattliche Erklärung des Sebastian Edathy, es sei ihm gelungen, den Bundestagsserver zu hacken und Logdateien herunterzuladen, ist absurd und lächerlich.

      Der Bundestagsserver ist ein Hochsicherheitsserver, der über mehrere Firewalls abgesichert ist. Selbst der Papst in Rom hätte mit Gottes Hilfe keine Logdateien herunterladen können.

      MfG
      Dipl.-Ing.
      Ralf Steffler

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