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Schadensersatz für Kachelmann: „vorsätzlich, wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigt“

Endet ein Strafverfahren mit einem Freispruch aus Mangel an Beweisen haftet dem Angeklagten ein Makel an, insbesondere wenn er einer Sexualstraftat beschuldigt wurde. Trotzdem kann ein derart Freigesprochener nicht vom Gericht verlangen, ihn wegen erwiesener Unschuld freizusprechen oder das Urteil sonst anfechten. Es verbleibt dann praktisch nur der Zivilrechtsweg.

So auch im Fall Kachelmann: Das Landgericht Mannheim hatte den Moderator 2011 „in dubio pro reo“ nach dem Zweifelssatz freigesprochen und offengelassen, ob die Vergewaltigung stattgefunden habe – sie sei ihm jedenfalls nicht nachzuweisen. Das Landgericht Mannheim wollte der Nebenklägerin weiter Glauben schenken, obwohl diese bereits im Ermittlungsverfahren mehrfach unstreitig falsch ausgesagt hatte. Dem erlag auch das Landgericht Frankfurt a.M., das auf die Schadensersatzklage von Kachelmann der Beklagten eine „Autosuggestion“ zugute hielt, die dazu geführt habe, dass sie selbst glaubte, vergewaltigt worden zu sein.

Dieser Sichtweise erteilt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. nun mit Urteil vom 28.09.2016 (Az. 18 U 5/14) eine deutliche Absage: Die entsprechende Annahme der Vorinstanz sei nicht nur spekulativ, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch widerlegt. Die Beklagte habe sich schadenersatzpflichtig gemacht, weil sie wissentlich eine unwahre Strafanzeige erstattet und so – wie von ihr beabsichtigt – die Anordnung der Untersuchungshaft herbeigeführt habe. Hierdurch habe sich die Beklagte der schweren Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Die Freiheitsentziehung beruhe zwar unmittelbar auf dem Haftbefehl, die Beklagte müsse sich jedoch das staatliche Handeln im Wege der mittelbaren Täterschaft zurechnen lassen, da sie durch ihre wahrheitswidrige Anzeige und falsche Aussagen die Staatsanwaltschaft vorsätzlich täuschte.

Verletzungen erwiesenermaßen selbst beigebracht

Das OLG Frankfurt hatte ein eigenes Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Frankfurt a.M. in Auftrag gegeben, das zu dem selben Ergebnis kam wie schon das Gutachten von Prof. Klaus Püschel (Hamburg): Das Verletzungsbild spreche in der Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Schilderungen der hier Beklagten für eine Selbstbeibringung. Bedeutsam sei ferner, dass die Schilderungen der Beklagten zum angeblichen Vergewaltigungsgeschehen nicht mit den Verletzungen in Übereinstimmung zu bringen seien und ihre Aussagen für sich genommen erhebliche Plausibilitätsdefizite aufwiesen.

Die Beklagte habe schließlich auch mit direktem Vorsatz gehandelt, da sich aus den Gesamtumständen ergebe, dass es der Ex-Geliebten gerade darauf ankam, die Verhaftung Kachelmanns herbeizuführen. Das Urteil veranlasste die Beklagte zu einer öffentlich vorgetragenen, vermeintlich feministisch motivierten Gerichtsbeschimpfung, indem sie den männlich besetzen Senat als „armselige, feige Frauenverächter“ betitelte, der Frauen nur davon abhalten wollte, „die Wahrheit über männliche Gewalt laut zu sagen“. Gina-Lisa lässt grüßen.

Außerdem stellte sie sich einmal mehr als „armes Hascherl“ dar, die das wahre Opfer ist und gar nicht wisse, wie sie die 7.000 Euro Schadensersatz aufbringen soll (vielleicht von den 115.000 Euro, für die sie „ihre Geschichte“ damals verkauft hatte?). Kachelmann hatte bisher wohl nur einen Teil seiner Kosten für privat erstattete Gutachten im Strafverfahren eingeklagt, wahrscheinlich um das Prozessrisiko gering zu halten.

Anfangsverdacht für eine schwere Freiheitsberaubung?

Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat aufgrund des Urteils nun einen Prüfvorgang eingeleitet, ob sich aus den Urteilsgründen möglicherweise ein Anfangsverdacht auf Straftaten gegen die damalige Anzeigeerstatterin Claudia D. ergibt. Die falsche Verdächtigung aus § 164 StGB dürfte inzwischen verjährt sein, nicht aber die schwere Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 3 StGB. Die Strafandrohung von im Höchstmaß 10 Jahren führt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zu einer Verjährungsfrist von 10 Jahren. Insbesondere gilt nicht § 78 Abs. 4 StGB, da es sich bei § 239 Abs. 3 StGB nicht um einen besonders schweren Fall, sondern um eine Qualifikation handelt.1

  1. vgl. Wieck-Noodt, in: MüKo-StGB (2. Aufl. 2012) § 239 Rn. 64 []

5 Kommentare zu “Schadensersatz für Kachelmann: „vorsätzlich, wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigt“

  1. Das schlimme an dieser Sache ist vor allen Dingen, dass genau diese Informationen auch schon beim ursprünglichen Verfahren gegen Kachelmann in Mannheim vorlagen und dass man diese seitens der Justiz so gänzlich anders bewertet hat, sodass Herr Kachelmann zwar frei aber dennoch beschädigt aus dem Verfahren ging. Inwiefern es Sinn macht, dass ausgerechnet die Staatsanwaltschaft, die diese Unglaublichkeiten zu verantworten hat, als ermittelnde Behörde in Sachen „schwere Freiheitsberaubung“ durch die lügende Ex-Geliebte einzusetzen, bleibt fraglich. Wenn diese Behörde als nicht befangen gilt, wer dann? Gina Lisa Lohfink mit der dreist lügenden Ex-Geliebten Kachelmanns zu vergleichen empfinde ich als unfair. Gina Lisa Lohfink wird zum Opfer ihres „Luder-Images“, sowie Herr Kachelmann an Glaubwürdigkeit verlor, weil er einen freizügigen Umgang mit Frauen pflegte, der zeigte, dass er sich um die Gefühle seiner diversen Freundinnen kaum Sorgen machte. Dennoch empfinde ich Gina Lisa Lohfink in der Sache um einiges glaubwürdiger als die Ex-Geliebte Kachelmanns. Immerhin liegt ein Video (mindestens dieses ist gegen ihren Willen entstanden) vor, indem mehrfach zu hören ist, dass sie „Nein“ zu den dort sichtbaren Handlungen sagt. Das ist eben die Schweinerei: Die Ex-Geliebte hat nicht nur Herrn und letztendlich auch Frau Kachelmann schweren Schaden zugefügt hat, sondern auch jedem echten Vergewaltigungsopfer, das sich gegen diesen Verdacht der falschen Beschuldigung immer schwerer verteidigen kann. Frauenfeindlich ist nicht das aktuelle Urteil in Sachen Kachelmann, sondern die vergangenen richterlichen Bewertungen und die ursprüngliche Anklage dieser charakterlosen Dame.

    • @KF: Gina-Lisa ist nicht Opfer eines „Luder-Images“ geworden. Das „Nein“ in den Videos bezog sich nicht auf die sexuellen Handlungen insgesamt, sondern lediglich auf das Filmen bzw. auf einzelne Praktiken (z.B. Würgen).

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