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Revisionsbegründung: Die allgemeine Verfahrensrüge

Ein Rechtsanwalt hatte im zweiten Teil der Revisionsbegründung ohne nähere Begründung die „allgemeine Verfahrensrüge“ erhoben, der allerdings kein zulässiges, auf eine Verfahrensrüge gerichtetes Revisionsvorbringen zu entnehmen war.

Bezeichnung als allgemeine Verfahrensrüge

Als Prozesserklärung ist die Revisionsbegründung jedoch auslegungsfähig. Die Ausführungen zur Rechtfertigung der Revision sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen, wobei das Revisionsgericht nicht am Wortlaut haften darf, sondern den Sinn des Vorbringens zu erforschen hat, wie er der Begründungsschrift verständigerweise entnommen werden kann1.

Falschbezeichnung schadet auch in der Revisionsbegründung nicht

Ergibt sich aus dem Inhalt der Begründungsschrift deutlich, welche Rüge inhaltlich gemeint ist, ist eine Falschbezeichnung des Revisionsvorbringens als Sach- oder Verfahrensrüge hingegen unschädlich. So entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens im vorliegenden Fall den Willen, dem Revisionsgericht das angefochtene Urteil insgesamt auch zur sachlich-rechtlichen Nachprüfung zu unterbreiten.

Die Erhebung einer „allgemeinen Verfahrensrüge“ im Anschluss an eine unmittelbar zuvor eigens ausgeführte – wenn auch unzulässige – Verfahrensrüge ist schon für sich genommen wenig naheliegend. Hinzu kommt, dass beide Beanstandungen hintereinander unter gleichgeordneten Gliederungspunkten aufgeführt sind. Daher ist von einer irrtümlichen Falschbezeichnung der (allgemeinen) Sachrüge als Verfahrensrüge auszugehen.

BGH, Beschl. v. 03.12.2014 – 4 StR 512/14

  1. vgl. BGHSt 19, 273 [275] []