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AG Hamburg: Server des Verteidigers Dr. Strate werden nicht beschlagnahmt

Diese Entscheidung wird zukünftig für eine gesteigerte Rechtssicherheit unter Journalisten und bloggenden Juristen sorgen:

Das Amtsgericht Hamburg hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 13.05.2013 auf

Beschlagnahme des Datenspeichers des Servers und der Speichermedien, auf dem sich die im Antrag genannten Dokumente befinden, die Löschung der auf der Internetseite www.strate.net befindlichen Links und des zugehörigen Inhalts im Internet anzuordnen

mit Beschluss zurückgewiesen (Az. 3490 Js 72/13). Wir hatten bereits über den Fall berichtet.

Der Antrag ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

1. Dringende Gründe für die Einziehung liegen nicht vor. Der Server sowie der Datenspeicher im vorliegenden Fall stehen im Eigentum der STRATO AG und nicht in dem des Beschuldigten. Eine Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung ist daher schon aus Rechtsgründen nicht möglich. Als Beweismittel werden die Dokumente ebenfalls nicht benötigt, da der Beschuldigte zu seiner Tat steht. Der Sachverhalt ist ausermittelt.

2. Die Zulässigkeit und Geeignetheit der beantragten Maßnahme unterstellt, wäre dieser Antrag jedoch erfolglos. Es fehlt bereits am Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB. Die Beschlussgründe entsprechen im Wesentlichen der Argumentation aus dem Schriftsatz des Verteidigers, insbesondere ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ein interner Akt und betrifft nicht das Gerichtsverfahren. Genauso ist die Überprüfung einer Unterbringung kein Gerichtsverfahren. Schließlich hat das Wiederaufnahmeverfahren noch nicht begonnen, sondern wird förmlich erst durch Beschluss des Landgerichts eingeleitet.

Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate lobt in einer Erklärung den entscheidenden Richter am Amtsgericht Reinke:

Es ist wohltuend, Juristen bei der Arbeit zuzusehen, die allein das Wort und die Logik des Gesetzes gelten lassen, und Kants schönes Wort „Saper aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“ noch im Herzen tragen.

In der Tat ist die Entscheidung des Hamburger Einzelrichters zu begrüßen, sorgt diese nun für mehr Klarheit bei einer Veröffentlichung von Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen und dürfte viele Lawblogger freuen. Natürlich ist damit das Ermittlungsverfahren der Hamburger Staatsanwaltschaft noch nicht eingestellt, schließlich steht dieser auch noch die Beschwerde offen. Es bleibt noch einige Zeit spannend …

 

Nachtrag vom 19.09.2013: Auch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg hat nun das Landgericht Hamburg verworfen: Links seien keine Sachen – sondern Daten und somit nicht von den §§ 111b Abs. 1 S. 1 StPO, 74 StGB erfasst. Bei der Anwendung müssten zudem sämtliche Kopien der Dokumente eingezogen werden, was während des laufenden Verfahrens bei einem Strafverteidiger ausscheide. Auch eine Sicherstellung (zu Beweiszwecken) sei nach § 94 StPO nicht denkbar, da der dokumentierte Sachverhalt bereits bewiesen sei.

 


12 Kommentare zu “AG Hamburg: Server des Verteidigers Dr. Strate werden nicht beschlagnahmt

  1. Saper aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!
    (Immanuel Kant)

  2. Hier versucht die Bayerische Justiz ihr Tun der Diskussion in der Öffentlichkeit zu entziehen. Merkwürdig, dass sich die Staatsanwaltschaft vor den Karren der Bayerischen Geheimniskrämer spannen lässt.

  3. Den Mollath lässt man hängen, und jetzt versucht man seinen Verteidiger Strate daneben zu hängen. Hat diesmal aber nicht geklappt.

    • Das weiß ich leider nicht – ich bin weder sein Hoster noch sein Webmaster :-)

      Ohne genaueres zu wissen gehe ich mal von einer technischen Störung aus …

  4. Es freut mich, dass Ihre Vermutung offensichtlich richtig war :).
    Ist nach einem Tag wieder on.

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