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Wissenschaftsbetrug: Strafbarkeit eines Plagiats

Nach Ansicht einiger Experten soll etwa jede dritte Doktorarbeit in den Fachbereichen Jura und Wirtschaftswissenschaften von einem Ghostwriter stammen. Bereits im letzten Sommer hatte der Deutsche Hochschulverband den Gesetzgeber aufgefordert, einen eigenen Straftatbestand Wissenschaftsbetrug zu schaffen.

Miloš Vec, Professor der Universität Wien für Europäische Rechts- und Verfassungsgeschichte,  hat das Thema in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 12.09.2013 unter der treffenden Überschrift „Mangel an Originalität ist kein Verbrechen“ nochmals aufgegriffen und sich sehr deutlich gegen die Schaffung eines solchen Straftatbestandes ausgesprochen. Zurecht führt er an, dass schon keine Gesetzeslücke gegeben ist, sondern über die zunehmend bei Abgabe der Dissertation geforderte eidesstattlichen Versicherung ein Ansatz für eine Strafbarkeit gegeben ist. Ist diese eidesstattliche Versicherung, man habe die Arbeit selbst verfasst, unrichtig und vor einer zuständigen Stelle abgegeben, mache sich der Erklärende strafbar (§ 156 StGB).

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Sollte Wissenschaftsbetrug in Deutschland strafbar sein? / Foto: pizuttipics / fotolia.com

Zudem kritisiert Vec den Gesetzesentwurf als technisch mangelhaft und wegen schwammiger Formulierungen als rechtsstaatlich bedenklich. Der DHV hatte folgenden Text vorgeschlagen, auch um damit wirksam gegen die Branche der sogenannten Promotionsberater vorgehen zu können:

(1) Wer eine Qualifikationsarbeit, die der Erlangung eines akademischen Grades oder eines akademischen Titels dient, für einen Dritten verfasst, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer eine Qualifikationsarbeit im Sinne von Abs. 1, die von einem Dritten ganz oder teilweise verfasst wurde, als eigene ausgibt, ohne deren Urheber zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dabei in nach Ansicht von Vec schon unklar, wann genau bei einem fremdgeschriebenen Text die Urheberschaft entfalle.  Ebenso wie bei verschiedenen Fächerkulturen zu verfahren ist, wo gerade die möglichst originale Reproduktion als „höchstes Gut“ in Prüfungen zu würdigen sei. Der dabei zugrunde gelegte akademische Originalitätsbegriff sei zu neuartig und wenig über alle Fachrichtungen hinweg universalisierbar, um „Übertretern immer einen strafrechtlichen Strick daraus drehen zu dürfen“.

Schließlich stelle sich die essenzielle Frage, welches Rechtsgut überhaupt geschützt werden solle. „Unredlichkeit“ und „Anstand“ sind zwar moralische Kategorien, aber unser deutsches Strafrecht eben kein Moralstrafrecht. Der richtige Ansatz liegt vielmehr bei den Universitäten: Hier ist der Doktorand intensiver zu betreuen, die eingereichte Arbeit kritisch zu überprüfen und eben auch eine eidesstattliche Versicherung zu verlangen. So kann dieser vermeintliche „Wissenschaftsbetrug“ wirksam eingedämmt werden.