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Organisierte Hilfe zur Selbsttötung bleibt straffrei

Die organisierte Hilfe zur Selbsttötung bleibt nach einem Bericht der taz doch vorerst straffrei, weil sich die Koalition nicht darauf einigen kann, wie weit das Verbot der organisierten Behilfe gehen soll. Das Projekt soll nun erst nach der Bundestagswahl weiter vorangetrieben werden.

Während Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger allenfalls die gewerbsmäßige Hilfe zum Suizid bestrafen wolle, forderten konservative Unionspolitiker auch ein Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe. Der Entwurf eines § 217 StGB lautete:

Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die „Beihilfe“ zur Selbsttötung ist in Deutschland bislang straffrei, sofern der Suizident den letzten Schritt noch selbst beherrschen (im Sinne von selbst herbeiführen) kann, demnach die Tatherrschaft über das Geschehen hat. Wird die letzte todbringende Handlung jedoch von der anderen Person herbeigeführt, kommt zumindest eine Strafbarkeit nach § 216 StGB wegen Tötung auf Verlangen in Betracht; sofern die andere Person bei dem Geschehen dabei bleibt, sogar eine Tötung durch Unterlassen gem. § 323c StGB.