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Schweizer Gericht schützt Karl Dall vor Gerichtsreportern

Karl Dall ist in der Schweiz angeklagt, ihm wird vorgeworfen, eine Frau in der Nacht vom 5. auf den 6. September 2013 unter Einsatz körperlicher Überlegenheit zum Sex gezwungen zu haben. Er soll der Frau zudem in einer E-Mail gedroht haben, intime Details über ihr Leben zu veröffentlichen und sie bei ihrer Vorgesetzten anzuschwärzen, sollte sie die Medien über die nächtlichen Ereignisse informieren. Die Frau – eine Schweizer Journalistin – erstattete zwei Monate später Anzeige. Dall saß daraufhin vier Tage in Untersuchungshaft. Bereits früh ergaben sich allerdings Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Beschuldigung.

Persönlichkeitsrechte von Karl Dall sind zu schützen

Bevor die öffentliche Hauptverhandlung startet, ergreift nun das Zürcher Bezirksgericht bereits Maßnahmen, um deutsche Gerichtsreporter mit den restriktiveren schweizerischen Gepflogenheiten der Gerichtsberichterstattung vertraut zu machen.

Keine Wortlautzitate aus der Anklageschrift

Die Verfahrensleitung im Fall der Dall vorgeworfenen mutmaßlichen Vergewaltigung hat einen ungewöhnlichen Entscheid getroffen: Aus der Anklageschrift gegen den deutschen Entertainer darf im Vorfeld des Prozesses nicht in direkter Rede zitiert werden. Die Gerichtsberichterstatter aus Deutschland, die für die Hauptverhandlung eine Einzelakkreditierung lösten, mussten vorab eine entsprechende Unterlassungserklärung quittieren.

In Deutschland ist es gem. § 353d Nr. 3 StGB sogar strafbar, die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind.

Gemäss Roger Weber, dem Vorsitzenden der zuständigen 7. Abteilung des Bezirksgerichtes, geht es darum, insbesondere die deutschen Journalisten mit den Gepflogenheiten in der Schweiz vertraut zu machen. So sind in der Schweiz, anders als in Deutschland, Film oder Tonaufnahmen in den Gerichtssälen nicht gestattet und die Anforderungen an den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Opfer und Beschuldigten höher.

Diese Anordnung kommt nicht von ungefähr: Eine große deutsche Tageszeitung zitierte bereits kurz nach Zustellung der Anklageschrift wörtlich aus ihrem Inhalt. Inzwischen ist dieser Bericht allerdings nicht mehr online abrufbar.

Die Hauptverhandlung beginnt am 9. Dezember 2014 vor dem Bezirksgericht Zürich.