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Kleiner Doktor ganz groß (… in der Zeitung)

Die CSU hat seit dem 15. Dezember 2013 einen neuen Generalsekretär: Andreas Scheuer oder doch Dr. Andreas Scheuer? Die Frankfurter Allgemeine Zeitung sieht in der Führung des Doktortitels ein Problem und widmet der Story heute einen Beitrag auf der Titelseite und die komplette Seite 3: Führt Andreas Scheuer einen akademischen Grad zu Unrecht? oder Die große Geschichte vom kleinen Doktor.

Fest steht, dass Scheuer den Doktortitel nicht in Deutschland erworben hat, sondern 2004 an der Prager Karlsuniversität mit einer Arbeit zum Thema „Die politische Kommunikation der CSU im System Bayerns“ – dafür verlieh ihm die Karlsuniversität den sogenannten „kleinen Doktor“ (doktor filozofie oder kurz PhDr.). Ob dieser in Deutschland als „Dr.“ (so wie ihn Scheuer z.B. im Impressum seiner Internetseite benutzt) oder nur als „PhDr.“ geführt werden darf, bestimmt unterschiedlich je nach Bundesland das dort jeweils geltende Hochschulgesetz. Danach dürfte er den Titel nur in Berlin und Bayern tragen – was freilich in Zeiten des Internets schwierig ist.

Dr. Andreas Scheuer, Doktor, Titel, Titelmissbrauch

Andreas Scheuer im Bundestag – damals noch als Parlamentarischer Staatssekretär – aber mit Dr. vor dem Namen

Das Thema um den Doktortitel von Andreas Scheuer ist keineswegs neu – bereits 2005 leitete die Staatsanwaltschaft Passau ein Ermittlungsverfahren gegen den Bundestagsabgeordneten wegen des Verdachts des Titelmissbrauchs (§ 132a StGB) ein. Neu sind allerdings Plagiatsvorwürfe gegen Scheuer, die sich nach den Recherchen der F.A.Z. in der Dissertation finden lassen. Bisher ist es nur eine (recht kurze) Passage aus einer Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung. Die weitere Recherche überlässt man wohl den einschlägigen Portalen im Internet. Irgendwie scheint sich Geschichte tatsächlich zu wiederholen …

Das Verfahren der bayrischen Staatsanwaltschaft wurde damals jedenfalls eingestellt. Anders wäre das Verfahren vielleicht in Schleswig-Holstein verlaufen: Dort untersagte der 6. Zivilsenat am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einem Steuerberater, den Titel in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland als in den Bundesländern Bayern und Berlin zu führen. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus:

Zwar sind nach § 43 Abs. 3 StBerG Zusätze, die auf einen akademischen Grad hinweisen, erlaubt. Zu lesen ist diese Vorschrift indes im Sinne des § 132 a StGB, der das unbefugte Führen akademischer Grade verbietet. Hinzugesetzt werden dürfen danach nur solche Grade, die von dem Steuerberater auch in zulässiger Weise geführt werden dürfen.

Bei ausländischen Graden richtet sich dies in Schleswig-Holstein nach § 57 Abs. 1 HochschulG. Danach kann ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, nur in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. (…)

Die Zulässigkeit der Titelführung ergibt sich auch nicht daher, dass die Abkürzung „Dr.“ nach dem Vortrag des Beklagten in der Slowakei allgemein üblich ist. Bei der in § 57 Abs. 1 S. 2 HochschulG genannten Alternative der allgemein üblichen Abkürzung handelt es sich nämlich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift um eine nachrangige Alternative, d.h. es darf eine allgemein übliche Abkürzung überhaupt nur genutzt werden, wenn es keine zugelassene Abkürzung gibt.

Man darf also gespannt sein, ob die Geschichte nun durch den Anstoß in der Frankfurter Allgemeinen noch einmal richtig hochkocht oder nun in düstere Zeitungsarchive verschwindet.