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Silikonbrüste sind kein Hindernis …

Das ist allerdings nicht etwa meine persönliche Einschätzung, sondern die des Verwaltungsgerichts Berlin. Damit gab es der Klage einer Bewerberin statt, nachdem der Polizeipräsident in Berlin die Bewerberin mit der Begründung abgelehnt hatte, ihre Brustimplantate begründeten eine gesundheitliche Nichteignung. So könne sie u.a. nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (krankhafte Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe.

Die Klägerin unterlag zunächst im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – in der Hauptsache kam ihr jedoch eine zwischenzeitlich geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugute. Die gesundheitliche Eignung darf zur Einstellung dienstfähigen Bewerbern grundsätzlich nur dann abgesprochen werden, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird.

Silikonbrüste begründen keine geringere Leistungsfähigkeit

Während der Polizeipräsident davon ausging, dass das Risiko langer Ausfallzeiten zu hoch und eine Frühpensionierung ebenfalls wahrscheinlicher sei als bei Bewerberinnen ohne Implantate, hat das VG dies anders beurteilt. Es sei bei der Klägerin weder festzustellen, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei – noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe zudem ergeben, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden als andere Bewerberinnen. Auch seien eine Frühpensionierung oder längere Erkrankungszeiten nicht überwiegend wahrscheinlich.

VG Berlin, Urt. v. 22.01.2014 – 7 K 117.13 (Silikonbrüste)


1 Kommentar zu “Silikonbrüste sind kein Hindernis …

  1. Die Entscheidung beruht auf einer Änderung der Rechtsprechung des BVerwG. Das hat mit einem Urteil von 2013 die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung bis zum Ruhestand von „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ auf „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ gesenkt. Zugleich können nun Gerichte Entscheidungen des Dienstherrn vollständig nachprüfen [url]http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=250713U2C18.12.0[/url]).

    Davon profitiert nun auch die betroffene Anwärterin.

    Vormals musste der „Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze“ (Frühpensionierung) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss. Ein leicht irreales Kriterium, das eigentlich nicht einmal völlig Gesunde erfüllen können. Damit war es möglich, Bewerber auszuschließen, die Bluthochdruck, Übergewicht oder sonstige körperliche Abweichungen hatten.

    Jetzt gilt: Die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber kann nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. „Überwiegende Wahrscheinlichkeit“ bedeutet gemeinhin, dass die gesundheitliche Prognose insgesamt mehr für als gegen eine Frühpensionierung spricht.

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