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Facebook-Verbot statt Haftstrafe

Das Amtsgericht München hat gestern gegen einen 21-Jährigen Heranwachsenden durch Urteil des Schöffengerichts ein Facebook-Verbot verhängt. Dieser darf ein halbes Jahr lang keinerlei soziale Netzwerke nutzen – ansonsten droht ihm ein zweijährige Jugendstrafe, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Angeklagte nutzte Facebook seit drei Jahren, um ihm missliebige Personen zu bedrohen, verleumden, beleidigen, und schließlich auch sexuell zu missbrauchen, indem er sie zwang, vor ihrer Handykamera zu masturbieren. Darüber hinaus stellte er pornografische Aufnahmen der Ex-Freundin bei Facebook ein. Von weiteren, ihm lediglich von Facebook bekannten Mädchen veröffentlichte er Fotos und ihre Telefonnummern, beschrieb sie als „Huren“ und forderte auf, sie zu stalken. Die Mädchen, deren Bilder im Netz stünden, seien „für ihr Leben gestraft“, sagte der Staatsanwalt nach dem Bericht in der Süddeutschen Zeitung.

Eine erstes Ermittlungsverfahren und eine Ermahnung vor Gericht brachten ihn davon nicht ab, im Gegenteil – von 2012 an steigerte er seine aggressiven Attacken sogar noch. Nach einer Vorbewährungszeit von sechs Monaten wird entschieden, ob der Heranwachsende die zweijährige Jugendstrafe antreten muss. Einen Vorgeschmack darauf wird er in einem vierwöchigen Dauerarrest zu spüren bekommen. Zudem muss er eine Sexualtherapie antreten und 100 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten sowie den beiden am schlimmsten betroffenen Mädchen je 1.500 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Seine Accounts bei den sozialen Netzwerken Facebook, WhatsApp und Instagram musste der Verurteilte übrigens löschen. Das soll sicherstellen, dass er sich an das Verbot halte.

Ob man dieses Urteil für gerecht halten kann, wird wahrscheinlich unterschiedlich beurteilt. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke als Leitprinzip im Vordergrund (§ 2 Abs. 1 JGG), insbesondere die Rechtsfolgen einer Tat sind am Erziehungsgedanken auszurichten. Von daher halte ich die Entscheidung des Jugendschöffengerichts zumindest für vertretbar. Zwar mag die Erziehungsmaßregel (§ 9 JGG) einer Abstinenz von sozialen Netzwerken auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, wird sich aber maßgeblich auf die Lebensführung des Jugendlichen auswirken. Vielleicht wird es zusammen mit den anderen Maßregeln ein Umdenken bewirken.


2 Kommentare zu “Facebook-Verbot statt Haftstrafe

  1. Und wie genau soll die Löschung eines Accounts verhindern, dass er sich nicht einfach einen Neuen erstellt? Strafandrohung hin oder her, aber das ist ja schon reichlich zahnlos. Der wird ja sicher nicht unter Klarnamen da nochmal auftreten.

    Das Strafmaß scheint auf den ersten Blick okay zu sein, vom zweifelhaften Warnschussarrest abgesehen, aber das social media Verbot in der formulierten Art und Weise dürfte eher witzlos sein.

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