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Beiseiteschaffen im Sinne der Bankrottvorschriften

Die §§ 283 ff. StGB sanktionieren vorsätzliches Fehlverhalten während einer unternehmerischen Krise, wobei Abs. 1 Nr. 1 die Vermögensbestandteile des Unternehmens schützt, die im Fall der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gehören. Rechtsgut ist somit der Schutz der Insolvenzmasse vor einer unwirtschaftlichen Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft.1 Änderung der rechtlichen […]